Steuer-Tipps Juli 2022
Neuer Richtwertmietzins seit 1.4.2022 – Neue Sachbezugswerte ab 2023
Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Wohnraum kostenlos oder verbilligt zur Verfügung, ist als monatlicher Quadratmeterwert der jeweils am 31.10. des Vorjahres geltende Richtwert gemäß Richtwertgesetz bezogen auf das Wohnflächenausmaß anzusetzen.
Dieser Richtwert wurde nun per 1.4.2022 neu festgelegt und ist somit für Sachbezüge für Dienstwohnungen ab 1.1.2023 maßgeblich:
Bundesland |
Richtwert pro m² Wohnflächenausmaß |
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Neu ab 1.4.2022 |
Alt seit 1.4.2019 |
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Burgenland |
€ 5,61 |
€ 5,30 |
Kärnten |
€ 7,20 |
€ 6,80 |
Niederösterreich |
€ 6,31 |
€ 5,96 |
Oberösterreich |
€ 6,66 |
€ 6,29 |
Salzburg |
€ 8,50 |
€ 8,03 |
Steiermark |
€ 8,49 |
€ 8,02 |
Tirol |
€ 7,50 |
€ 7,09 |
Vorarlberg |
€ 9,44 |
€ 8,92 |
Wien |
€ 6,15 |
€ 5,81 |
Dieser Wert kann in bestimmten Fällen durch Abschläge vermindert werden. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers vermindern den Sachbezugswert. Weitere Bestimmungen zur Berechnung des Sachbezugswerts – insbesondere bei gemieteten Wohnungen – sind zu beachten.